§ 322. Befugnisse und Pflichten der Kommission.
(a) Pflichten.--Es ist die Pflicht der Kommission, das Wild oder die Wildtiere dieses Commonwealth zu schützen, zu vermehren, zu verwalten und zu erhalten sowie die Gesetze dieses Commonwealth in Bezug darauf durch geeignete Maßnahmen und Verfahren durchzusetzen.
(b) Allgemeine Befugnisse und Pflichten.--Die Kommission hat die Befugnis und die Pflicht, alle zur Verwaltung und Durchsetzung dieses Titels erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(c) Besondere Befugnisse und Pflichten.--Um diesen Titel zu verwalten und durchzusetzen, hat die Kommission durch geeignete Maßnahmen Folgendes:
(1) Vorbehaltlich Abschnitt 2102(b) (in Bezug auf Jahreszeiten, Besitz, Fangmengen und Geräte) legt sie Jahreszeiten, tägliche Schieß- oder Fangzeiten und deren Änderungen sowie tägliche, saisonale und Besitzlimits für jede Wild- oder Wildtierart fest.
(2) Schutz aufheben, eine offene Saison erklären oder eine Saison verlängern, verkürzen oder schließen.
(3) Fang- oder Besitzlimits erhöhen oder reduzieren.
(4) Geografische Einschränkungen oder Beschränkungen definieren.
(5) Die Art und Anzahl der Geräte festlegen, die zum Fangen von Wild oder Wildtieren verwendet werden dürfen.
(6) Die Anzahl der Jäger oder Pelzjäger in einem bestimmten Gebiet begrenzen und die rechtmäßigen Methoden der Jagd oder des Fangens von Pelztieren in diesen Gebieten vorschreiben.
(7) Die Verwendung von aufgezeichneten Rufen oder Geräuschen oder verstärkten Rufen oder Geräuschen jeglicher Art zum Fangen oder Jagen von Wild oder Wildtieren regeln.
(8) Die Klassifizierung von Wildvögeln oder Wildtieren hinzufügen oder ändern.
(9) Den Besitz, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Freilassung von Vogel- oder Tierarten verbieten, die als gefährlich oder schädlich für die Öffentlichkeit oder für die Wildtiere dieses Commonwealth angesehen werden können.
(10) Seine Ländereien und Gewässer sowie andere staatliche oder private Ländereien und Gewässer im Einvernehmen mit den Eigentümern verwalten und entwickeln, wie es für ratsam hält, und durch geeignete Maßnahmen und Verfahren Vorschriften erlassen und durchsetzen, um die umsichtige und ordnungsgemäße Nutzung dieser Ländereien sicherzustellen.
(11) Statistiken, Daten und Informationen sammeln, klassifizieren und aufbewahren, die nach ihrem Ermessen dazu beitragen, den Zweck dieses Titels zu fördern, und alle Berichte, Bücher, Papiere und Dokumente übernehmen und aufbewahren, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in ihren Besitz oder unter ihre Kontrolle gelangen.
(12) Alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Zwecke dieses Titels zu erreichen und zu gewährleisten.
(13) Die Interessen der Sportler wahren, indem sie unser besonderes Erbe der Freizeitjagd und des Pelzfangs bewahren und fördern, indem sie ausreichende Möglichkeiten zur Jagd und zum Fallenstellen der Wildtierressourcen dieses Commonwealth bieten.
(28. Juni 1996, P.L.428, Nr.64, in Kraft getreten 60 Tage)
Änderung von 1996. Gesetz 64 fügte Unterabschnitt (c)(13) hinzu.